11. Januar 2021
Verdecktes Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen
Pressemitteilung des Paul-Gerhard-Werk
Seit Samstag ist bekannt, dass ab Montag, den 11.01.2021 die dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO gilt und es somit nun auch in Baden-Württemberg für externe Personen die Pflicht zum Nachweis eines negativen Tests gibt.
Ein Antigen-Test darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein, ein negativer PCR-Tests darf höchstens drei Tage alt sein. Über die Sinnhaftigkeit solcher „alten“ Tests, wollen wir an dieser Stelle nicht sprechen. Weiterhin ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Wer sich nicht an die CoronaVO hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §19 Nr. 6.
Wer nun begeht eine Ordnungswidrigkeit die Einrichtung oder der Besucher? Vor ein paar Tagen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einer Bundespressekonferenz verkündet …